Bundesgerichtsentscheid

Assurance-invalidité

9C_278/2026Entscheid vom 21.07.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Versicherte focht vor dem Kantonsgericht Wallis eine Verfügung der IV-Stelle an und beantragte eine ganze Invalidenrente; dafür wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit amtlicher Vertretung bewilligt. Später verlangte sie wegen Konflikten mit ihrem amtlichen Anwalt dessen Ersetzung und legte dazu unter anderem eine an ihn gerichtete E-Mail vor. Das Kantonsgericht enthob den bisherigen Rechtsbeistand seines Mandats, bestellte aber keinen neuen und betrachtete die E-Mail der Versicherten als gültige Replik im IV-Verfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, der implizite Verzicht auf die Ernennung eines neuen amtlichen Rechtsbeistands sei als anfechtbarer Zwischenentscheid zulässig. Es erachtete es als offensichtlich unhaltbar, die an den bisherigen Anwalt gerichtete E-Mail ohne Weiteres in eine Prozesserklärung umzudeuten, weil die Versicherte sie nur zum Nachweis ihrer Mitwirkung im Zusammenhang mit dem Gesuch um Anwaltswechsel eingereicht hatte. Da es den Parteien zusteht, selbst zu bestimmen, welche Eingaben sie im Verfahren machen wollen, verletzte das kantonale Gericht mit dieser Umqualifikation den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Replikaufforderung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hatte, muss ihr für das kantonale Verfahren erneut ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt und eine neue Frist zur Replik angesetzt werden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der kantonale Entscheid wurde dahin abgeändert und die Sache zurückgewiesen, dass die Versicherte im kantonalen Verfahren weiterhin anwaltlich unterstützt wird und ihr das Replikrecht mit neuem Beistand erneut eingeräumt werden muss.

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