Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2020
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG betreibt ein Restaurant und einen Club und erhielt vom Regierungsrat des Kantons Zürich für den Umbau eines ihr gehörenden Gebäudes einen Beitrag von maximal Fr. 4'550'762.- aus dem Denkmalpflegefonds. Die ESTV stellte fest, dass dieser Beitrag eine Subvention im Sinn des MWStG sei und deshalb eine Kürzung des Vorsteuerabzugs auslöse. Streitig war, ob sich die Gesellschaft wegen der ESTV-Praxis zu Covid-19-Beiträgen auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass Subventionen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWStG zwar kein Entgelt darstellen, nach Art. 33 Abs. 2 MWStG aber grundsätzlich zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs führen. Selbst wenn die ESTV Covid-19-Beiträge gesetzwidrig von dieser Kürzung ausgenommen haben sollte, setzt eine Gleichbehandlung im Unrecht voraus, dass die betroffene Person sich in einer gleichen oder vergleichbaren Lage wie die begünstigten Dritten befindet und dass die rechtswidrige Praxis weitergeführt wird. Diese Voraussetzungen verneinte das Gericht, weil Covid-19-Beiträge zeitlich befristete Betriebshilfen im Zusammenhang mit der Pandemie waren, während der Beitrag aus dem Denkmalpflegefonds Investitionskosten betrifft und unabhängig von einer besonderen Lage gewährt wird. Zudem verlor die Covid-19-Praxis mit dem Ende der Pandemie-Massnahmen ihre praktische Bedeutung, weshalb das Interesse an der gesetzmässigen Anwendung von Art. 33 Abs. 2 MWStG überwiegt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die zugesicherte Zahlung aus dem Denkmalpflegefonds bleibt mehrwertsteuerlich als Subvention mit Vorsteuerabzugskürzung zu behandeln.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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