Bundesgerichtsentscheid

Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2021

9C_281/2026Entscheid vom 13.07.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer reichten für die Steuerperiode 2021 trotz öffentlicher Aufforderung und zweier Mahnungen keine Steuererklärung ein und wurden deshalb ermessensweise veranlagt; zugleich wurde der Rückerstattungsanspruch für die Verrechnungssteuer auf null festgesetzt. Erst mit einer verspäteten Einsprache reichten sie die Steuererklärung nach und verlangten die Rückerstattung von Fr. 16'989.70. Streitig war, ob dieser Anspruch wegen Nichtdeklaration der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und Vermögenswerte verwirkt ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 23 Abs. 1 VStG der Rückerstattungsanspruch verwirkt, wenn verrechnungssteuerbelastete Einkünfte oder das entsprechende Vermögen der Steuerbehörde nicht angegeben werden; eine Ausnahme nach Art. 23 Abs. 2 VStG setzt bloss fahrlässige Nichtdeklaration und eine rechtzeitige Nachdeklaration im noch offenen Verfahren voraus. Wer trotz Mahnungen keine Steuererklärung einreicht und auch innert Einsprachefrist nicht rechtsgültig reagiert, handelt jedenfalls eventualvorsätzlich, wenn er die daraus folgende Unterbesteuerung in Kauf nimmt. Die verspätet mit einer unwirksamen Einsprache eingereichte Steuererklärung vermochte die Verwirkung daher nicht zu beseitigen, zumal die geltend gemachten gesundheitlichen Hinderungsgründe nicht genügend belegt waren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für das Fälligkeitsjahr 2021 im Betrag von Fr. 16'989.70 besteht nicht.

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