Assurance-invalidité (débat du tribunal)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ stellte wegen einer behaupteten gesundheitlichen Verschlechterung ein neues Gesuch um Leistungen der IV. Gestützt auf medizinische Unterlagen und ein polydisziplinäres Gutachten sprach die IV-Stelle des Kantons Genf ihm ab 1. Januar 2024 eine Invalidenrente von 27,5 % einer ganzen Rente zu. Das Genfer Sozialversicherungsgericht erhöhte die Rente auf 35 %, verweigerte jedoch die vom Versicherten ausdrücklich verlangte öffentliche Verhandlung; dagegen gelangten sowohl der Versicherte als auch die IV-Stelle ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zuerst die formelle Rüge aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es hielt fest, dass der Versicherte vor der Vorinstanz rechtzeitig sowie klar und unmissverständlich eine öffentliche Verhandlung beantragt hatte und dass ein solcher Antrag grundsätzlich zu bewilligen ist. Die Ablehnung mit der Begründung, der Versicherte habe sich schriftlich äussern können und seine Anhörung sei nicht notwendig, verletzt Art. 6 Ziff. 1 EMRK; eine Begründung des Antrags war nicht erforderlich. Da auch keine anerkannte Ausnahme vom Öffentlichkeitsgrundsatz vorlag, war das kantonale Verfahren an einem formellen Mangel leidend, was ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten zur Aufhebung des Urteils führte.
Entscheid
Die Beschwerde des Versicherten wurde gutgeheissen, soweit die Verletzung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung gerügt wurde; das kantonale Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur Durchführung öffentlicher Verhandlungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerde der IV-Stelle wurde dadurch gegenstandslos.
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