Impôts cantonaux et communaux du canton de Vaud et impôt fédéral direct, période fiscale 2011
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige focht einen vaudischen Steuerentscheid zur Steuerperiode 2011 beim Kantonsgericht an. Nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht verlangte das Kantonsgericht erneut einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500 bis zum 25. Februar 2026; die Steuerpflichtige bezahlte nicht und berief sich darauf, der Staat schulde ihr aus einem bundesgerichtlichen Verfahren Fr. 3'000. Streitgegenstand war, ob das kantonale Rechtsmittel trotz Nichtbezahlung des Kostenvorschusses hätte behandelt werden müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt worden war und dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nicht bestritt. Ihre Rüge des überspitzten Formalismus lief materiell auf eine Verrechnung hinaus; eine solche setzt im öffentlichen Recht jedoch voraus, dass dieselbe staatliche Einheit zugleich Gläubigerin und Schuldnerin ist. Hier wurde der Vorschuss vom Kanton Waadt verlangt, während die Rückerstattung von Fr. 3'000 durch das Bundesgericht beziehungsweise die Eidgenossenschaft geschuldet war, sodass es an der Identität der Gemeinwesen fehlte. Dass das Kantonsgericht nach Art. 47 Abs. 2 LPA-VD ausnahmsweise auf einen Kostenvorschuss verzichten könnte, half der Beschwerdeführerin nicht, weil sie keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts darlegte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte die Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichts wegen nicht fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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