Bundesgerichtsentscheid

Berufliche Vorsorge

9C_293/2026Entscheid vom 30.06.2026Berufliche VorsorgeOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war während verschiedener Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die Risiken Tod und Invalidität versichert und bezieht für bestimmte Zeiträume eine IV-Rente. Vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich klagte sie auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge und verlangte zusätzlich, die Auffangeinrichtung sei vorleistungspflichtig beziehungsweise vorsorglich zu Zahlungen zu verpflichten. Das kantonale Gericht wies das Gesuch um vorsorgliche Ausrichtung von Vorleistungen ab und setzte das Hauptverfahren mit weiterem Schriftenwechsel fort.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte klar, dass zwischen der materiellen Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG und einer bloss prozessualen vorsorglichen Massnahme zu unterscheiden ist. Aufgrund des Verfahrensstands, der einzelrichterlichen Zuständigkeit und der Begründung der Vorinstanz ergab sich, dass diese nicht über die materielle Vorleistungspflicht entschieden, sondern einzig eine vorsorgliche Massnahme verweigert hatte. Ein solcher Entscheid ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und im bundesgerichtlichen Verfahren zudem nur eingeschränkt anfechtbar. Die Beschwerdeführerin legte weder dar, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt seien, noch rügte sie hinreichend eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte; ihre Vorbringen betrafen vielmehr die materielle Vorleistungspflicht, über die noch nicht entschieden worden war.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Materiell blieb damit die Frage eines Anspruchs auf Vorleistung oder definitive Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge im kantonalen Hauptverfahren offen.

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