Bundesgerichtsentscheid

Grundstückgewinnsteuer des Kantons St. Gallen, Steuerperiode 2022

9C_295/2025Entscheid vom 21.05.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer veräusserte 2022 ein Grundstück im Kanton St. Gallen für Fr. 1'380'000.- und machte bei der Grundstückgewinnsteuer unter anderem eine an die B.________ AG bezahlte Provision von Fr. 255'000.- sowie weitere wertvermehrende Aufwendungen geltend. Das kantonale Steueramt erkannte davon nur einen Teil der wertvermehrenden Aufwendungen an und setzte den steuerbaren Grundstückgewinn entsprechend höher fest. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob die Provision und zusätzliche Kosten für den Dachausbau über die bereits anerkannten Fr. 127'574.- hinaus abzugsfähig sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Mäklerprovisionen als steuermindernde Tatsachen von der steuerpflichtigen Person hinsichtlich Vertrag, konkreter Vermittlungstätigkeit, Kausalität für den Verkauf und Zahlung nachzuweisen sind. Die Vorinstanz durfte mangels genügender Belege annehmen, dass die behauptete Vermittlungstätigkeit der B.________ AG und deren Ursächlichkeit für den Verkauf nicht erstellt seien, weshalb die Provision nicht als Nebenkosten abzugsfähig ist. Hinsichtlich der Baukosten bestätigte das Bundesgericht, dass bei einer Altliegenschaft zwischen wertvermehrenden und werterhaltenden Aufwendungen abzugrenzen ist und der blosse Nachweis von Rechnungen und Zahlungen dafür nicht genügt. Da der Beschwerdeführer den wertvermehrenden Charakter der weiteren Dachausbaukosten nicht hinreichend belegt hatte, durfte die Vorinstanz auf die bereits anerkannte ermessensweise Schätzung abstellen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Es blieb dabei, dass weder die Provision von Fr. 255'000.- noch zusätzliche Dachausbaukosten über die bereits anerkannten wertvermehrenden Aufwendungen hinaus bei der Grundstückgewinnsteuer zum Abzug zugelassen werden.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Öffentliche Finanzen & Abgaberecht ansehen

Verwandte Entscheide