Bundesgerichtsentscheid

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016

9C_296/2025Entscheid vom 30.06.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin machte für die Steuerperiode 2016 im Zusammenhang mit einem grossen Werkvertragsprojekt als Gesellschafterin einer Arbeitsgemeinschaft eine Garantierückstellung von anteilig Fr. 7 Mio. geltend. Die Steuerbehörden des Kantons Bern erkannten diese Rückstellung weder bei der direkten Bundessteuer noch bei den Kantons- und Gemeindesteuern an, weil ein genügend wahrscheinlicher Mittelabfluss nicht nachgewiesen sei. Streitpunkt vor Bundesgericht war, ob diese Rückstellung als geschäftsmässig begründeter Aufwand steuerlich zuzulassen ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass echte Rückstellungen nach Art. 63 DBG bzw. harmonisiertem kantonalem Steuerrecht steuerlich anzuerkennen sind, wenn eine auf vergangenen Ereignissen beruhende Aussenverpflichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem künftigen Mittelabfluss führt. Bei einzelnen Risiken unterhalb einer gewissen Eintrittsschwelle ist eine Rückstellung grundsätzlich nicht geschuldet; bei hochkomplexen Grossprojekten mit zahlreichen Einzelrisiken muss jedoch zusätzlich das Gesamtrisiko beurteilt werden. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie zwar auf die einzelnen Mängelrisiken abstellte, sich aber nicht mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesamteintretenswahrscheinlichkeit auseinandersetzte. Ob die behauptete Rückstellung von Fr. 7 Mio. materiell gerechtfertigt und genügend belegt ist, insbesondere auch hinsichtlich Mitwirkungspflichten und Nachweis der Wahrscheinlichkeit, blieb deshalb offen und ist von der Vorinstanz neu zu prüfen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell gutgeheissen, soweit das angefochtene Urteil auf einer bundesrechtswidrigen Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit beruhte. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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