Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin focht vor Bundesgericht ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern in einer Streitigkeit der Invalidenversicherung an. Streitpunkt war, ob das Vorgehen der IV-Stelle sowie die Verneinung eines Rentenanspruchs, namentlich mangels erheblicher Änderung der Verhältnisse und wegen nicht erfüllter Wartefrist, bundesrechtskonform seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Die Beschwerdeführerin rügte zwar verschiedene Bestimmungen der BV und des ATSG, zeigte jedoch nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsverletzend sein sollten. Zudem blieb ein neu eingereichtes Arztzeugnis nach Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich und betraf ohnehin einen Zeitraum nach der massgebenden Verfügung vom 4. Februar 2025.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Kantonsgerichts Luzern bestehen.
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