Imposte cantonali del Cantone dei Grigioni e imposta federale diretta, periodi fiscali 2019-2020
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies am 30. März 2026 eine Beschwerde von A.________ gegen die Veranlagungen der direkten Bundessteuer sowie der kantonalen Steuern für 2019 und 2020 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Streitpunkte waren Einkünfte und Liegenschaftsvermögen in Italien, Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie die Kultussteuer. Vor Bundesgericht verlangte A.________ zudem die Aufhebung von Ermessensveranlagungen für 2021 und 2022 und die Rückweisung an die kantonale Steuerbehörde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde nach Art. 42 BGG eine hinreichende Begründung enthalten und sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss; Rügen betreffend Grundrechte sind nach Art. 106 Abs. 2 BGG besonders präzise vorzubringen. Soweit sich die Beschwerde auf die Steuerperioden 2021 und 2022 bezog, war sie unzulässig, weil diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids waren. Auch hinsichtlich der Steuerperioden 2019 und 2020 genügte die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht, da sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den italienischen Einkünften und Vermögenswerten, zum Erwerbseinkommen und zur Kultussteuer nicht rechtsgenüglich auseinandersetzte. Soweit Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung beanstandet wurden, fehlte zudem eine konkrete Willkürrüge im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb das kantonale Urteil zu den Steuerperioden 2019 und 2020 bestehen.
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