Imposte cantonali del Cantone dei Grigioni e imposta federale diretta, periodi fiscali 2021-2022
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht vor Bundesgericht ein Urteil des Bündner Verwaltungsgerichts an, das seine Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer und kantonale Steuern 2021-2022 abgewiesen hatte. Streitgegenstand war nicht die Höhe der Veranlagung selbst, sondern die Rechtmaessigkeit des Nichteintretens der Steuerbehörde auf seine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung, die wegen fehlender Steuererklärungen ergangen war. A.________ verlangte die Aufhebung des kantonalen Urteils und der Ermessensveranlagungen sowie die Rueckweisung an die kantonale Steuerverwaltung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begruendet sein und sich konkret mit den tragenden Erwaegungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss; Rügen betreffend Grundrechte und Sachverhalt unterliegen zudem den qualifizierten Begruendungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Eingabe des Beschwerdeführers setzte sich nicht spezifisch mit der kantonalen Begruendung zum Nichteintreten auseinander und zeigte keine Rechtsverletzung auf. Soweit er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung wegen der angeblichen Beendigung der Tätigkeit seiner Gesellschaft geltend machte, fehlte ebenfalls eine praezise Darlegung. Im Uebrigen war diese Kritik unerheblich, weil bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur dessen Zulaessigkeit zu prüfen ist und nicht der materielle Inhalt der Ermessensveranlagung.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid, der das Nichteintreten auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung bestaetigt hatte, bestehen.
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