Bundesgerichtsentscheid

Handänderungssteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2017

9C_304/2024Entscheid vom 24.03.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.A.________ AG, B.A.________ AG und Pensionskasse C.A.________ bestritten die Höhe der vom Kanton Bern veranlagten Handänderungssteuer für die Steuerperiode 2017. Strittig war, ob neben dem kapitalisierten Baurechtszins auch der Werklohn des Totalunternehmer-Werkvertrags in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die in der bis zum 30. April 2022 geltenden Fassung von Art. 6a Abs. 1 HG/BE verankerten Regeln auf den Sachverhalt anwendbar sind. Es bestätigte die Praxis, dass Kauf- und Werkvertrag bei faktischer und rechtlicher Verknüpfung als Einheit betrachtet werden können. Eine autonome Entscheidung der Beschwerdeführerinnen über die Überbauungsmethode zum Zeitpunkt des Baurechtsabschlusses verneint das Gericht aufgrund der Gesamtschau der Umstände.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Werklohn bleibt in die Handänderungssteuerbemessung einbezogen. Den Beschwerdeführerinnen werden die Gerichtskosten auferlegt.

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