Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)

9C_309/2025Entscheid vom 07.05.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich nach einer ersten rentenablehnenden Verfügung von 2017 im Dezember 2018 erneut bei der IV an und machte weiterhin psychische Beschwerden geltend. Nach gerichtlicher Rückweisung liess die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten erstellen und verneinte mit Verfügung vom 15. April 2024 erneut einen Rentenanspruch, weil sich der Gesundheitszustand seit 2017 nicht anspruchserheblich verschlechtert habe. Streitig war vor Bundesgericht, ob diese Verneinung des Rentenanspruchs bundesrechtskonform war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Neuanmeldung analog zu Art. 17 ATSG nur dann erneut über den Anspruch zu befinden ist, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich verändert haben; eine abweichende ärztliche Einschätzung oder eine andere Diagnose genügt nicht. Es bestätigte die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.________, weil dieses die Vorakten einbezog und sich ausdrücklich zur Frage äusserte, ob seit der Verfügung von 2017 eine relevante Veränderung eingetreten sei. Die abweichenden Berichte der behandelnden Klinik sowie die Angaben zur konkreten Arbeitssituation vermochten nach Auffassung des Gerichts keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nachzuweisen, und auch spätere MRI-Befunde nach Erlass der Verfügung waren im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Da kein Revisionsgrund vorlag, entfielen weitere Abklärungen sowie eine Prüfung der Standardindikatoren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, weil seit der rentenablehnenden Verfügung von 2017 keine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nachgewiesen ist.

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