Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer wurden für die direkte Bundessteuer 2012 hinsichtlich eines privilegierten Liquidationsgewinns aus der Veräusserung mehrerer zuvor zum Geschäftsvermögen gehörender Parzellen veranlagt. Streitig war vor Bundesgericht einzig, ob auf die kantonale Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2023 betreffend Liquidationsgewinnbesteuerung hätte eingetreten werden müssen, obwohl sie erst am 21. August 2023 eingereicht worden war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass im Verfahren der direkten Bundessteuer kein Fristenstillstand durch Gerichtsferien gilt und die Beschwerdefrist am 16. August 2023 ablief, womit die Eingabe vom 21. August 2023 verspätet war. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG setzt voraus, dass Krankheit oder ein anderer erheblicher Grund die rechtzeitige Handlung oder die Beauftragung einer Vertretung verunmöglichte; ein blosses Arztzeugnis über volle Arbeitsunfähigkeit genügt dafür nicht. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, dass nicht die Krankheit des berufsmässigen Vertreters, sondern dessen Rechtsirrtum über den Fristenlauf kausal für die Verspätung war, zumal er in derselben Zeit andere Rechtsschriften verfassen konnte. Auch aus der Eingabe vom 10. August 2023 ergab sich keine rechtzeitige Beschwerde zur direkten Bundessteuer, nachdem der Vertreter selber klargestellt hatte, diese betreffe nur die Kantons- und Gemeindesteuern.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde gegen die Liquidationsgewinnbesteuerung der direkten Bundessteuer 2012 blieb damit bestehen.
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