Bundesgerichtsentscheid

Impôts cantonaux et communaux du canton de Vaud et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2012 à 2017 (soustraction d'impôt)

9C_310/2025Entscheid vom 08.06.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige im Kanton Waadt deklarierte für die Steuerperioden 2012 bis 2017 ausländische Provisionszahlungen sowie Rückkaufswerte von Versicherungen nicht vollständig. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung eine nicht erklärte Vermögenszunahme festgestellt hatte, eröffnete sie für 2012 und 2013 ein Nachsteuerverfahren und für 2012 bis 2017 ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung; für 2014 bis 2017 wurde versuchte Steuerhinterziehung angenommen. Streitig war vor Bundesgericht, ob die verwendeten Beweismittel verwertbar waren, ob Vorsatz bzw. ein Versuch vorlagen und ob die Bussen rechtmässig festgesetzt wurden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 183 Abs. 1bis DBG nur Beweismittel ausschliesst, die im Nachsteuerverfahren unter ausdrücklicher Androhung einer Ermessensveranlagung, Beweislastumkehr oder Verfahrensbusse erhoben wurden; eine blosse Aufforderung mit Verweis auf gesetzliche Mitwirkungspflichten genügt dafür nicht. Zudem ist die Bestimmung nicht auf das ordentliche Veranlagungsverfahren anwendbar und damit nicht auf die Perioden 2014 bis 2017, bei denen nur versuchte Steuerhinterziehung in Frage stand. In materieller Hinsicht durfte die Vorinstanz von vorsätzlicher vollendeter Steuerhinterziehung für 2012 und 2013 sowie von versuchter Steuerhinterziehung für 2014 bis 2017 ausgehen, weil die Beschwerdeführerin erhebliche ausländische Einkünfte nicht deklarierte und ihre Mitwirkung erst nach Nachfragen der Behörde erfolgte. Auch die herabgesetzten Bussen von 3/5 der hinterzogenen Steuer bzw. 3/5 von 2/3 bei Versuch verletzten weder das Doppelverwertungsverbot noch das Beschleunigungsgebot.

Entscheid

Die Beschwerde wurde sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch der Kantons- und Gemeindesteuern abgewiesen. Es blieb bei der Qualifikation als vorsätzliche vollendete Steuerhinterziehung für 2012 und 2013 sowie als versuchte Steuerhinterziehung für 2014 bis 2017 und bei den bestätigten Bussen.

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