Bundesgerichtsentscheid

Handänderungssteuer des Kantons Basel-Landschaft, Steuerperiode 2022

9C_315/2026Entscheid vom 11.06.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Zwei Schwestern veräusserten 2022 im Kanton Basel-Landschaft drei unbebaute Grundstücke; die Käufer verpflichteten sich zugleich, Werkverträge mit einer GmbH abzuschliessen, wobei die Baubewilligungen bereits vorlagen. Die Steuerverwaltung rechnete für die Handänderungssteuer nicht nur den Landpreis, sondern auch den Werklohn zur Bemessungsgrundlage hinzu, was die Verkäuferinnen bestritten. Das Kantonsgericht hiess ihre Beschwerden gut, weil es an einer personellen oder wirtschaftlichen Verflechtung zwischen den Verkäuferinnen und dem Werkunternehmen fehle; dagegen gelangte die Steuerverwaltung ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte vorab die Beschwerdelegitimation der Steuerverwaltung nach Art. 89 BGG, da es um eine rein kantonal geregelte, nicht harmonisierte Handänderungssteuer geht. Es hielt fest, dass die Steuerverwaltung als Dienststelle Teil des Kantons Basel-Landschaft ist und deshalb eine intraorganische Streitigkeit vorliegt, die grundsätzlich nicht vor Bundesgericht ausgetragen werden kann. Eine Legitimation nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG schied aus, weil sich Kantone in einer solchen Konstellation nicht auf verfassungsmässige Garantien berufen können und der Vorwurf willkürlicher Rechtsanwendung keine solche Garantie darstellt. Auch Art. 89 Abs. 1 BGG half nicht weiter, da sich die Steuerverwaltung bloss auf ihre Parteistellung berief und weder eine Betroffenheit wie eine Privatperson noch qualifizierte hoheitliche Interessen substanziiert darlegte.

Entscheid

Auf die Beschwerden der Steuerverwaltung wurde nicht eingetreten. Die kantonsgerichtlichen Urteile blieben damit bestehen.

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