Staatssteuer des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2022
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, Inhaber eines Einzelunternehmens im Kanton Solothurn, deklarierte für 2022 aus selbständiger Erwerbstätigkeit zunächst einen Verlust. Nach Einsprache und Einreichung der Buchhaltungsunterlagen ersetzte die Steuerbehörde die teilweise Ermessensveranlagung durch eine ordentliche Veranlagung und rechnete verschiedene als geschäftlich verbuchte Aufwendungen auf. Streitig vor Bundesgericht war, ob diese Aufrechnungen bei der Staatssteuer und der direkten Bundessteuer 2022 zu Recht erfolgt waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das kantonale Urteil trotz knapper Begründung erkennen liess, weshalb die umstrittenen Aufwendungen als privat und nicht als geschäftsmässig begründet eingestuft wurden. Materiell erinnerte es daran, dass nur geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten nach Art. 27 DBG sowie den harmonisierten kantonalen Normen abzugsfähig sind und dass die Frage einer privaten Mitveranlassung eine Tatfrage der Beweiswürdigung darstellt. Die Vorinstanz durfte insbesondere Verpflegungskosten in der Wohnregion, einen erheblichen Teil der Mietkosten für das in der Privatwohnung gelegene Büro, Kosten für mehrere Fahrzeuge samt Wuchtmaschine und Diagnosegerät, die Gleitsichtbrille sowie einen Teil der Mobiltelefongebühren als privat verursacht qualifizieren. Die dagegen erhobenen Einwände vermochten keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder rechtsfehlerhafte Anwendung des Steuerrechts aufzuzeigen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen. Damit blieb das vorinstanzlich bestätigte steuerbare Einkommen aufgrund der vorgenommenen Aufrechnungen bestehen.
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