Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige schuldete für die direkte Bundessteuer 2022 noch Fr. 4'359.85. Nach Betreibung und Ausstellung eines Verlustscheins verfügte das Steueramt Aargau gestützt auf Art. 169 DBG die Sicherstellung der Forderung und erliess einen Arrest auf ihre UBS-Konten. Im anschliessenden kantonalen Beschwerdeverfahren verweigerte das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und verlangte einen Kostenvorschuss, wogegen die Steuerpflichtige ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Streitigkeiten über Sicherstellungsverfügungen nach Art. 169 DBG als vorsorgliche Massnahmen gelten und deshalb vor Bundesgericht nur Verfassungsrügen nach Art. 98 BGG zulässig sind; dies erfasst auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als Annexverfahren. Soweit die Beschwerde die Verfügung vom 11. Mai 2026 betraf, fehlte eine hinreichende verfassungsbezogene Begründung gegen das vorinstanzliche Nichteintreten, weshalb darauf nicht eingetreten werden konnte. Hinsichtlich der Verfügung vom 4. Mai 2026 verneinte das Bundesgericht eine verfassungswidrige Beurteilung der Prozesschancen, weil die Steuerpflichtige zu Unrecht von einer freien Sachverhaltsprüfung ausging, obwohl bei der Sicherstellung nur eine Prima-facie-Würdigung und Glaubhaftmachung erforderlich sind. Ihre Vorbringen blieben appellatorisch und genügten den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Die Beschwerden wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau muss der Beschwerdeführerin lediglich die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses von Fr. 650.- neu ansetzen.
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