Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung

9C_322/2025Entscheid vom 11.06.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1990 geborene Beschwerdeführerin meldete sich 2018 wegen Beschwerden am rechten Arm sowie psychischer Probleme bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach mehreren medizinischen Abklärungen und einem Belastbarkeitstraining verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2024 einen Rentenanspruch, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte. Vor Bundesgericht war streitig, ob das polydisziplinäre ZVMB-Gutachten vom 8. Mai 2023 beweiskräftig ist und der Rentenanspruch zu Recht verneint wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass externen Gutachten nach Art. 44 ATSG nur dann voller Beweiswert zukommt, wenn sie umfassend, schlüssig und widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Das neurologische Teilgutachten setzte sich nicht hinreichend mit dem Bericht des Belastbarkeitstrainings auseinander, der bei gutem Arbeitseinsatz eine deutliche funktionelle Einschränkung des rechten Arms und nur eine Einsatzfähigkeit von zwei Stunden pro Tag festhielt. Auch das psychiatrische Teilgutachten erwies sich als mangelhaft, weil es die langjährige, aktenkundige psychische Symptomatik mit Selbstverletzungen, Suizidalität und stationären Behandlungen nicht vertieft würdigte und zudem widersprüchliche Aussagen zur Borderline-Störung enthielt. Damit durfte die Vorinstanz dem ZVMB-Gutachten keine Beweiskraft zuerkennen; zur Klärung ist ein gerichtliches Gutachten erforderlich.

Entscheid

Das Bundesgericht hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu neuer Entscheidung über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die Vorinstanz zurück. Soweit die Beschwerdeführerin die direkte Zusprechung einer ganzen Rente verlangte, blieb die Beschwerde erfolglos.

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