Impôt fédéral direct et impôt cantonal et communal, périodes fiscales 2013-2019 (commerce de titres; déduction de pertes)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die steuerpflichtigen Ehegatten aus Genf machten für die Steuerperioden 2013 bis 2019 Verluste aus einem «Forex-Trading» als Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend und verlangten deren Abzug bei der direkten Bundessteuer sowie bei den kantonalen und kommunalen Steuern. Die Steuerverwaltung verneinte eine selbständige Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und behandelte die Tätigkeit als private Vermögensverwaltung. Streitig war vor Bundesgericht noch, ob die in den Jahren 2013 und 2014 behaupteten Tradingverluste steuerlich abzugsfähig sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Beschwerde hinsichtlich der Steuerperioden 2015 bis 2019 unzulässig war, weil die Beschwerdeführer nicht alle selbständig tragenden Begründungen des kantonalen Urteils anfochten, insbesondere nicht jene zur ungenügenden Buchführung nach neuem Rechnungslegungsrecht. Materiell setzte der Verlustabzug nach DBG und StHG voraus, dass die Verluste im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf Geschäftsvermögen entstanden sind; dies verlangt namentlich eine auf Gewinn ausgerichtete und objektiv rentable Tätigkeit. Zwar ist bei Börsen- oder Devisentransaktionen die subjektive Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich gegeben, objektiv fehlte es hier jedoch an nachhaltiger Profitabilität, weil die Tradingtätigkeit über viele Jahre hinweg fast durchgehend hohe Verluste verursachte und nur ausnahmsweise Gewinne erzielte. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, es liege weder eine vorübergehende Anlaufphase noch eine bloss passagere Krise, sondern keine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern private Vermögensverwaltung vor. Deshalb war auch nicht mehr entscheidend, ob die Verluste für 2013 und 2014 buchhalterisch korrekt erfasst worden waren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, sowohl betreffend direkte Bundessteuer als auch betreffend kantonale und kommunale Steuern abgewiesen. Die geltend gemachten Verluste aus dem Forex-Trading für 2013 und 2014 sind nicht abzugsfähig.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Öffentliche Finanzen & Abgaberecht ansehen