Bundesgerichtsentscheid

Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2009

9C_325/2026Entscheid vom 26.05.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mehrwertsteuerrechtliche Angelegenheit betreffend die Steuerperiode vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 an. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Rechtsmittel wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss nicht ein. Vor Bundesgericht verlangte A.________ sinngemäss die Aufhebung dieses Urteils und stellte zudem Begehren im Zusammenhang mit der gegen ihn eingeleiteten Betreibung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG sachbezogen begründen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Wenn die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist, muss die Beschwerde an das Bundesgericht darlegen, weshalb gerade dieses Nichteintreten bundesrechtswidrig oder verfassungswidrig sei. A.________ brachte jedoch nur materielle Einwände gegen die Mehrwertsteuerpflicht im Jahr 2009 vor und äusserte sich nicht zu den Gründen des vorinstanzlichen Nichteintretens wegen fehlenden Kostenvorschusses. Damit erfüllte die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das vorinstanzliche Nichteintretensurteil blieb damit bestehen.

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