Impôt anticipé, périodes fiscales 2017 et 2018
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer führte ein Einzelunternehmen im Personentransport und war zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die seinem Einzelunternehmen ein Kontokorrentdarlehen gewährte. Nachdem die Steuerbehörde dieses Darlehen als nicht drittvergleichskonform eingestuft und weitere Erhöhungen als geldwerte Leistung angekündigt hatte, wurden für 2017 und 2018 beim Beschwerdeführer verdeckte Gewinnausschüttungen von 72'000 Franken bzw. 132'000 Franken steuerlich erfasst. Nachdem die Gesellschaft darauf Verrechnungssteuer von insgesamt 71'400 Franken entrichtet hatte, verlangte der Beschwerdeführer deren Rückerstattung; streitig war einzig, ob er dieses Recht wegen unvollständiger Deklaration verwirkt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 23 VStG der Rückerstattungsanspruch entfällt, wenn mit Verrechnungssteuer belastete Einkünfte nicht deklariert werden; keine Verwirkung tritt nur ein, wenn die Unterlassung bloss fahrlässig war und die Einkünfte noch im laufenden Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren erfasst werden. Es war unbestritten, dass der Beschwerdeführer die geldwerten Leistungen in seinen Steuererklärungen 2017 und 2018 nicht angegeben hatte. Aufgrund der wiederholten ausdrücklichen Warnungen der kantonalen Steuerbehörde, wonach jede weitere Erhöhung des Darlehens als verdeckte Gewinnausschüttung beim Beschwerdeführer besteuert werde, durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, dass er die Unvollständigkeit seiner Angaben kannte und zumindest eventualvorsätzlich handelte. Seine Einwände zur wirtschaftlichen Begründung des Darlehens betrafen nicht den Streitgegenstand, und seine Behauptung, er habe die Folgen nicht erkennen können, widersprach den verbindlich festgestellten Tatsachen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer bleibt vom Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von 71'400 Franken ausgeschlossen.
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