Krankenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG erhob Beschwerde gegen ein Teilurteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern in einer Streitigkeit aus dem Bereich der Krankenversicherung. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens teilten die zahlreichen Beschwerdegegnerinnen mit, die Parteien hätten sich aussergerichtlich geeinigt, und beantragten die Abschreibung des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin schloss sich diesem Antrag an.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde infolge der aussergerichtlichen Einigung gegenstandslos geworden sei und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben sei. Es verwies auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP sowie sinngemaess auf den Beschwerderueckzug nach Art. 73 Abs. 1 BZP. Mangels fortbestehenden Prozessinteresses erging kein materieller Entscheid ueber die Streitsache.
Entscheid
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Ein materieller Entscheid ueber die Beschwerde erging nicht.
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