Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Schreiben des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. März 2026 und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente beziehungsweise eventualiter eine neue medizinische Begutachtung. Aus den nachgereichten Unterlagen ergab sich, dass beim Kantonsgericht noch ein Beschwerdeverfahren hängig war und das Schreiben vom 3. März 2026 lediglich eine instruktionsrichterliche Weiterleitung eines Arztberichts an die IV-Stelle zur Stellungnahme betraf.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass das Schreiben des Kantonsgerichts vom 3. März 2026 kein anfechtbarer Entscheid ist. Zudem fehlte es offenkundig an einem abschliessenden Entscheid der Vorinstanz, gegen den überhaupt Beschwerde nach Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG erhoben werden könnte. Mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts war auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Materiell wurde über den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht entschieden.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Invalidenversicherung ansehen