Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Kantonale Steueramt Zürich veranlagte die Eheleute A.A.________ und B.A.________ für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2023 mangels eingereichter Unterlagen nach pflichtgemässem Ermessen. Auf ihre Einsprache trat das Steueramt wegen ungenügender Begründung nicht ein; auch das Steuerrekursgericht und anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich traten auf die kantonalen Rechtsmittel nicht ein. Vor Bundesgericht verlangten die Beschwerdeführer die materielle Behandlung ihrer kantonalen Beschwerden und beanstandeten insbesondere die Parteibezeichnung in den vorinstanzlichen Verfahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid dargelegt werden muss, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten bundesrechtswidrig oder verfassungsrechtlich unhaltbar sei (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeführer setzten sich jedoch nicht substanziiert mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach aus der nicht wortgetreuen Wiedergabe ihrer Namen kein rechtlich relevanter Nachteil, keine Verwechslungsgefahr und kein Verstoss gegen registerrechtliche Vorschriften oder Art. 179 StGB folge. Die bloss angerufenen Grundrechtsverletzungen, namentlich überspitzter Formalismus, Gehörsverletzung und Willkür, genügten ohne konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht. Das Bundesgericht verwies zudem auf seine bereits ergangene Rechtsprechung, wonach die übliche Bezeichnung einer Partei im Muster Vorname vor Familienname grundsätzlich keinen rechtserheblichen Nachteil bewirkt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich bestehen.
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