Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verlangte vom kantonalen Steueramt Zürich, seinen Namen in Registern und in der Korrespondenz ausschliesslich im Format «NACHNAME, VORNAME» zu führen. Noch während seine deshalb erhobene Aufsichtsbeschwerde bei der Finanzdirektion hängig war, erhob er beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung durch die Finanzdirektion. Das Verwaltungsgericht trat mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem angefochtenen Nichteintretensentscheid einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Es verwies auf die Begründungsanforderungen nach Art. 42 BGG und darauf, dass sich der Beschwerdeführer mit der entscheidenden Erwägung der Vorinstanz, wonach für eine Beschwerde gegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der Finanzdirektion der Regierungsrat und nicht das Verwaltungsgericht zuständig sei, nicht substanziiert auseinandersetzte. Vielmehr anerkannte er selbst, dass er sich an den Regierungsrat hätte wenden müssen. Auch seine Einwände zur Parteibezeichnung und zu den vorinstanzlichen Kosten genügten den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht bestätigte damit den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts.
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