Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung

9C_337/2026Entscheid vom 28.05.2026AufsichtsbeschwerdenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer verlangte vom kantonalen Steueramt Zürich, seinen Namen in Registern und in der Korrespondenz ausschliesslich im Format «NACHNAME, VORNAME» zu führen. Noch während seine deshalb erhobene Aufsichtsbeschwerde bei der Finanzdirektion hängig war, erhob er beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung durch die Finanzdirektion. Das Verwaltungsgericht trat mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem angefochtenen Nichteintretensentscheid einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Es verwies auf die Begründungsanforderungen nach Art. 42 BGG und darauf, dass sich der Beschwerdeführer mit der entscheidenden Erwägung der Vorinstanz, wonach für eine Beschwerde gegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der Finanzdirektion der Regierungsrat und nicht das Verwaltungsgericht zuständig sei, nicht substanziiert auseinandersetzte. Vielmehr anerkannte er selbst, dass er sich an den Regierungsrat hätte wenden müssen. Auch seine Einwände zur Parteibezeichnung und zu den vorinstanzlichen Kosten genügten den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht bestätigte damit den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Aufsichtsbeschwerden ansehen

Verwandte Entscheide