Assurance-invalidité (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Versicherte erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Genfer Sozialversicherungsgerichts betreffend IV. Die Vorinstanz hatte die Verfügung der IV-Stelle bestätigt, mit der eine Neuanmeldung abgelehnt worden war, gestützt auf ein als beweiskräftig erachtetes polydisziplinäres Gutachten mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % bei 10 bis 20 % Leistungseinbusse in jeder Tätigkeit.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Anträge und eine hinreichende Begründung enthalten muss, welche sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, Berichte ihrer behandelnden Ärztin und allgemeine Ausführungen zur Fibromyalgie wiederzugeben sowie eine Verletzung des Rechts auf Beweis bloss zu behaupten. Damit zeigte sie weder auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll, insbesondere hinsichtlich der Würdigung der behandelnden Ärzte gegenüber dem SEM-Gutachten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als offensichtlich ungenügend begründet und deshalb als unzulässig erklärt. Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Invalidenversicherung ansehen