Assurance-invalidité (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Genfer Cour de justice wies am 7. April 2026 die Beschwerde des Versicherten gegen eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Genf vom 5. September 2025 ab. Dagegen erklärte der Versicherte dem Bundesgericht am 24. Mai 2026 mit drei separaten E-Mails seine "Opposition" und reichte Beilagen ein; zugleich erwähnte er, bereits Unterlagen per Post versandt zu haben. Streitgegenstand war ausschliesslich die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels.
Erwägungen
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innert 30 Tagen seit Eröffnung des vollständigen Entscheids eingereicht werden und hat formgültig beim Bundesgericht, bei der Post oder bei einer schweizerischen Vertretung zu erfolgen (Art. 100 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG). Elektronische Eingaben sind nur gültig, wenn sie über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden, in der vorgeschriebenen Form eingehen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; ein gewöhnliches E-Mail genügt nicht. Fehlt bei elektronischer Übermittlung die qualifizierte Signatur, ist die Beschwerde unheilbar ungültig, sofern die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Vorliegend wurden die E-Mails weder über eine anerkannte Plattform eingereicht noch qualifiziert signiert, und es ging auch keine eigenhändig unterzeichnete postalische Eingabe rechtzeitig beim Bundesgericht ein. Damit wurde die bis 26. Mai 2026 laufende Beschwerdefrist nicht rechtsgültig gewahrt.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der kantonale Entscheid vom 7. April 2026 blieb damit bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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