Bundesgerichtsentscheid

Assurance vieillesse et survivants (condition de recevabilité)

9C_36/2026Entscheid vom 04.05.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat am 16. Januar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil der Genfer Sozialversicherungsgerichtskammer vom 24. November 2025 erhoben. Er wurde aufgefordert, bis zum 10. Februar 2026 eine Kostenvorschuss von 1'600 Franken zu leisten, kam dem nicht nach und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 24. Maerz 2026 abgewiesen; eine unverlängerbare Nachfrist von zehn Tagen wurde gewährt. Die Verfügung wurde am 30. Maerz 2026 zugestellt, retourniert als "nicht abgeholt" und am 10. April 2026 erneut mitgeteilt.

Erwägungen

Nach Art. 62 LTF muss die Partei einen Kostenvorschuss innerhalb einer gesetzten Frist und gegebenenfalls innerhalb einer Nachfrist leisten; unterbleibt dies, ist der Rechtsmittelbehelf unzulässig. Der Instruktor hat angemessene Fristen angesetzt, diese mit einer Warnung vor Unzulässigkeit notifiziert und eine Nachfrist gewährt. Da der Vorschuss bis zum Ablauf der Nachfrist nicht eintraf, ist der Rekurs gemäss Art. 62 Abs. 3 Satz 3 LTF unzulässig.

Entscheid

Der Rekurs ist unzulässig.

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