Bundesgerichtsentscheid

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung)

9C_361/2026Entscheid vom 30.06.2026KrankenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Streitgegenstand war die von der SWICA geforderte Bezahlung von Kostenbeteiligungen sowie von Zinsen, Mahnspesen und Inkassogebühren im Zusammenhang mit einer im Mai 2021 durchgeführten Spitalbehandlung. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte den Einspracheentscheid, wonach der Versicherte für eine Rechnung von Fr. 1'259.50 eine Franchise von Fr. 676.60 und einen Selbstbehalt von Fr. 58.30 schulde. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG klar aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, und dass rein appellatorische Kritik nicht genügt. Die Vorinstanz hatte festgestellt, die geltend gemachte Kostenbeteiligung von insgesamt Fr. 734.90 für die Zystenentfernung sei aktenmässig belegt und auch die zusätzlich verlangten Zinsen, Mahnspesen und Inkassogebühren hielten vor Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen tragenden Erwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern beschränkte sich auf eine abweichende Sachverhaltsdarstellung; auch zu behaupteten Strafanzeigen war im vorliegenden Verfahren nichts zu prüfen. Damit fehlte es an einer hinreichenden Begründung, und die eingereichten Unterlagen änderten daran nichts.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der vorinstanzlich bestätigte Entscheid über die geschuldeten Kostenbeteiligungen sowie die weiteren Forderungen bestehen.

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