Bundesgerichtsentscheid

Assurance vieillesse et survivants

9C_362/2025Entscheid vom 12.06.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war bis Ende 2013 als selbständiger Anwalt und Notar tätig und bei der Walliser Ausgleichskasse angeschlossen. Für das Beitragsjahr 2012 setzte die Kasse nach Abschluss des steuerlichen Verfahrens im Jahr 2023 definitive AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verzugszinsen nach, gestützt auf ein höheres massgebendes Einkommen. Streitgegenstand war, ob die Forderung wegen Ablaufs der Frist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt oder bereits bezahlt sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG für Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit eine einjährige Verwirkungsfrist ab Ende des Kalenderjahres vorsieht, in dem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist. Es bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, wonach die für die Beitragsbemessung relevante Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 erst am 11. März 2022 mit Zustimmung des Versicherten erledigt wurde; damit lief die Frist erst am 31. Dezember 2023 ab. Die Einwände, die Beiträge seien bereits bezahlt oder die Veranlagung sei schon 2018 rechtskräftig gewesen, blieben unbelegt, zumal kantonale Steuerveranlagungen nicht massgebend sind und eine Rechnung nicht den Nachweis der Zahlung erbringt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Nachforderung der definitiven Beiträge 2012 und der Verzugszinsen vom 11. April 2023 ist nicht verwirkt und bleibt geschuldet.

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