Assurance-invalidité (frais d'expertise)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Versicherte meldete sich 2017 erneut bei der IV an; die IV-Stelle des Kantons Waadt holte verschiedene medizinische Unterlagen sowie zwei polydisziplinäre Gutachten ein und wies das Leistungsbegehren 2022 ab. Im kantonalen Beschwerdeverfahren wurde ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten eingeholt, worauf das kantonale Gericht der Versicherten ab 1. September 2017 eine ganze Invalidenrente zusprach und die Kosten des Gerichtsgutachtens der IV-Stelle auferlegte. Vor Bundesgericht war einzig streitig, ob diese Gutachterkosten zulässigerweise der IV-Stelle belastet werden durften.
Erwägungen
Nach der Rechtsprechung dürfen die Kosten eines gerichtlichen Gutachtens der IV nur auferlegt werden, wenn die administrative Abklärung erhebliche Mängel oder charakteristische Unzulänglichkeiten aufweist und das Gerichtsgutachten gerade diese Defizite behebt. Hat die Verwaltung den Untersuchungsgrundsatz beachtet, insbesondere ein Gutachten nach Art. 44 ATSG eingeholt, und erscheint ihre antizipierte Beweiswürdigung nicht offensichtlich fehlerhaft, rechtfertigt eine spätere abweichende gerichtliche Würdigung die Kostenüberbindung nicht. Das kantonale Gericht begründete die Kostenauflage lediglich mit unklaren Widersprüchen in den medizinischen Akten, ohne die konkreten Widersprüche zu benennen oder darzulegen, weshalb die bereits vorliegenden Verwaltungsgutachten nicht beweiskräftig gewesen sein sollen. Damit fehlte der erforderliche Zusammenhang zwischen behaupteten Mängeln der administrativen Abklärung und der Notwendigkeit des gerichtlichen Gutachtens.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer III des kantonalen Urteils wurde aufgehoben, womit die Auferlegung der Kosten des gerichtlichen Gutachtens an die IV-Stelle entfiel.
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