Imposta cantonale e comunale del Cantone Ticino, periodi fiscali 2019-2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen A.A.________ und B.A.________ verlangten für die Steuerperioden 2019-2023 eine Herabsetzung des Eigenmietwerts und des Schätzwerts ihrer Liegenschaft im Kanton Tessin. Die kantonalen Behörden traten auf ihr Revisionsgesuch wegen Verspätung nicht ein, was das kantonale Steuergericht bestätigte. Vor Bundesgericht beantragten sie die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Festsetzung der massgebenden Werte unter Beachtung ihres Hauptsteuerdomizils in einem anderen Kanton.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde gemäss Art. 42 BGG klar begründet werden muss und im Fall von Grundrechtsrügen die qualifizierten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG gelten. Die Beschwerdeführer setzten sich nicht gezielt mit der kantonalen Begründung auseinander, wonach einzig die verspätete Revision Streitgegenstand sei und eine Ausdehnung auf die später eingereichte Schätzungsentscheidung ausgeschlossen bleibe. Soweit sie den Sachverhalt in Frage stellten, legten sie auch keine hinreichend präzise Willkürrüge nach Art. 9 BV dar.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig erklärt. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten wird.
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