Bundesgerichtsentscheid

Assurance-invalidité

9C_368/2025Entscheid vom 07.05.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem 1973 geborenen Versicherten waren bis Dezember 2022 verschiedene berufliche Massnahmen der IV gewaehrt worden; weitere Massnahmen und eine Invalidenrente wurden mit rechtskraeftiger Verfuegung bzw. kantonalem Urteil abgelehnt. Im Maerz 2025 erhob er wegen angeblicher Rechtsverweigerung Beschwerde, weil die IV-Stelle ueber von ihm beanspruchte Taggelder fuer den Zeitraum vom 26. Oktober 2020 bis 28. Februar 2021 nicht formell entschieden habe. Streitgegenstand vor Bundesgericht war einzig, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer Rechtsverweigerung zu Recht verneint hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer Beschwerde wegen Rechtsverzoegerung oder Rechtsverweigerung nicht ueber den materiellen Taggeldanspruch entschieden werden kann; zulaessig ist nur die Frage, ob die Verwaltung zu Unrecht keine anfechtbare Verfuegung erlassen hat. Die Schreiben des Versicherten vom 2. Dezember 2021 und 25. Juli 2022 stellten nach Treu und Glauben kein ausdrueckliches Begehren um Erlass einer formellen Verfuegung dar, zumal die IV-Stelle ihn am 21. Januar 2022 darauf hingewiesen hatte, dass er eine solche verlangen muesse, wenn er die ablehnende Haltung anfechten wolle. Das erst am 18. Dezember 2024 gestellte Verlangen nach einer formellen Verfuegung erfolgte nicht mehr innert angemessener Ueberlegungsfrist; damit war die ablehnende Mitteilung der IV-Stelle rechtskraeftig geworden wie bei einem zulaessigen vereinfachten Verfahren nach Art. 51 ATSG. Eine Verletzung des rechtlichen Gehoers verneinte das Bundesgericht ebenfalls, weil die Vorinstanz nicht ueber den materiellen Taggeldanspruch, sondern ausschliesslich ueber das Vorliegen einer Rechtsverweigerung zu befinden hatte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es liegt keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzoegerung der IV-Stelle betreffend Taggelder fuer den Zeitraum vom 26. Oktober 2020 bis 28. Februar 2021 vor.

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