Bundesgerichtsentscheid

Impôts cantonaux et communaux du canton de Vaud et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2011 à 2020

9C_368/2026Entscheid vom 17.08.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts vom 7. Mai 2026 betreffend die kantonalen und kommunalen Steuern des Kantons Waadt sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2011 bis 2020. Mit Schreiben vom 12. August 2026 erklärte sie den Rückzug ihrer am 4. Juni 2026 eingereichten Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hatte. Nach Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP ist ein solches Verfahren infolge Rückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Eine materielle Prüfung der steuerrechtlichen Streitfragen erfolgte deshalb nicht.

Entscheid

Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. Ein materieller Entscheid über die angefochtene Steuerstreitigkeit erging nicht.

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