Bundesgerichtsentscheid

Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG

9C_370/2026Entscheid vom 02.07.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Bundesverwaltungsgericht verweigerte A.________ in einem Verfahren zur Haushaltabgabe nach Art. 69 ff. RTVG die unentgeltliche Rechtspflege und verpflichtete ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses. A.________ focht diese Zwischenverfügung beim Bundesgericht an und machte sinngemäss geltend, sein Verfahren sei nicht aussichtslos, weil eine Serafe-Rechnung den Hinweis enthielt, sein Konto sei ausgeglichen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit der Androhung des Nichteintretens bei ausbleibendem Kostenvorschuss einen anfechtbaren Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt. Materiell setzte die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 65 Abs. 1 VwVG neben Bedürftigkeit voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Der vom Beschwerdeführer angerufene Satz, sein Konto bei der Erhebungsstelle sei ausgeglichen, konnte im Gesamtzusammenhang nur auf spätere Abgabeperioden bezogen werden und nicht auf die hier streitige Periode vom 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2020. Daraus liess sich weder ein Schuldenerlass noch eine negative Schuldanerkennung für die streitige Forderung ableiten, weshalb die Vorinstanz die Prozessaussichten zu Recht als aussichtslos einstufte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bundesverwaltungsgericht bestehen.

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