Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das BAKOM bestätigte mit Verfügung vom 24. Januar 2025, dass A.________ für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. April 2021 die Haushaltabgabe nach Art. 69 ff. RTVG schuldet, und beseitigte den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet eingereicht worden war. Vor Bundesgericht verlangte A.________ sinngemäss die Aufhebung dieses Nichteintretensentscheids sowie der vorangegangenen Verfügungen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Begründung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid gezielt mit den Gründen dieses Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Zustellungsbescheinigung festgestellt, dass die Verfügung des BAKOM am 28. Januar 2025 entgegengenommen worden sei, womit die 30-tägige Beschwerdefrist Ende Februar 2025 ablief und die am 3. März 2025 eingereichte Beschwerde verspätet war. Der Beschwerdeführer behauptete zwar, die Verfügung erst am 4. Februar 2025 erhalten zu haben, legte dazu aber keine belegten Angaben vor und zeigte nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Fristberechnung bundesrechtswidrig sein sollte. Seine übrigen Vorbringen zur materiellen Abgabepflicht waren nicht sachbezogen, weil vor Bundesgericht nur das Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts Streitgegenstand war.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestehen.
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