Krankenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Bezahlung ausstehender Prämien, Kostenbeteiligungen und reduzierter Mahnspesen aus der Krankenversicherung und hob den Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. Dagegen gelangte sie ans Bundesgericht und machte geltend, die Versicherung sei ihr ohne ihr Einverständnis aufgezwungen worden und die Rechnungen hätten an ihren Partner gehen müssen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG sachbezogen begründet sein und sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war die Beschwerdeführerin selbst bei der Beschwerdegegnerin versichert und haftete zudem als Mutter solidarisch für die Prämien ihrer Kinder; der Wechsel der Rechnungsadressatin nach dem Wegzug des Partners ins Ausland änderte daran nichts. Ihre Vorbringen setzten sich weder mit dieser Begründung noch mit der vorinstanzlichen Beurteilung der Mahnspesen rechtsgenüglich auseinander und erschöpften sich in appellatorischer Kritik.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das vorinstanzliche Urteil materiell bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_379/2026
Urteil vom 9. September 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2026 (VBE.2025.506).
Erwägungen:
1.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess mit Urteil vom 24. April 2026 eine Beschwerde von A.________ gegen einen Einspracheentscheid der CSS Kranken-Versicherung AG vom 7. Oktober 2025 teilweise gut, verpflichtete A.________, der CSS Kranken-Versicherung AG Fr. 2'758.45 für ausstehende Prämien zuzüglich Zinsen von Fr. 75.55 sowie 5 % auf Fr. 2'758.45 ab 6. Juli 2025, Kostenbeteiligungen von Fr. 249.45 sowie Mahnspesen von Fr. 300.- zu bezahlen und hob den gegen die entsprechende Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag in diesem Umfang auf. Zur Begründung führte das Versicherungsgericht aus, die Beschwerdeführerin sei Schuldnerin ihrer eigenen Versicherungsprämien und als Mutter zusammen mit dem Vater für die Prämien ihrer Kinder solidarisch haftbar. Der Beschwerdegegnerin stehe es frei, von welchem Elternteil sie die Prämien einfordern wolle. Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen ergäben sich aus den Abrechnungen, die Höhe der Grundforderung werde nicht bestritten. Die erhobenen Mahngebühren erwiesen sich jedoch unter Berücksichtigung der Höhe der Ausstände als überhöht, daher seien sie auf Fr. 300.-, was knapp 10 % der Ausstände entspreche, festzusetzen.
2.
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Krankenversicherung sei ihr ohne ihr Einverständnis aufgezwungen worden, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Die Versicherung sei von ihrem Partner auf sie umgeschrieben worden, was im angefochtenen Urteil nicht geprüft worden sei. Sie habe zudem der Beschwerdegegnerin gemeldet, dass ihr Partner die Rechnungen bezahle und diese daher wieder an ihn geschickt werden sollten, was bisher nicht geschehen sei. Es stelle sich schliesslich auch die Frage, ob wirklich so viele Mahnungen und Spesen notwendig gewesen seien.
4.
Gemäss den - nicht offensichtlich unrichtigen und damit für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - Feststellungen der Vorinstanz sind die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Versicherung entgegen ihrer Argumentation nicht "auf sie umgeschrieben" wurde, sondern sie lediglich nach dem Wegzug ihres Partners, welcher auch der Vater der Kinder ist, ins Ausland als Rechnungsadressatin eingesetzt wurde, was die Vorinstanz zutreffend mit der persönlichen Prämienzahlungspflicht und der solidarischen Haftung der Eltern für die Prämien ihrer Kinder begründet. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Ihre Erklärung, durch den Wechsel des Rechnungsadressaten sei ihr die freie Wahl des Versicherungsanbieters verwehrt worden, ist nicht nachvollziehbar. Auch in Bezug auf die Mahnspesen wirft sie lediglich die Frage auf, ob diese notwendig gewesen wären, ohne sich mit der diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Urteil zu befassen oder auszuführen, inwiefern durch die Mahnspesen Bundesrecht verletzt worden sein sollte. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht (vgl. E. 2 hiervor).
5.
Der Beschwerdeschrift lässt sich mithin keine sachbezogene Begründung entnehmen. Es ist darauf nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 42 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. September 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Bögli
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Krankenversicherung ansehen