Impôts cantonaux et communaux du canton de Vaud et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2010 à 2016
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ SA wurde für die Steuerperioden 2010 bis 2013 rechtskräftig veranlagt; nach Mitteilungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung aus MWST- und Verrechnungssteuerkontrollen eröffnete die Waadtländer Steuerverwaltung jedoch ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren und weitete dieses später bis 2016 aus. Streitig blieben vor Bundesgericht die Nachsteuer für 2010 bis 2013 sowie die ordentlichen Veranlagungen 2014 bis 2016, insbesondere wegen angeblich geschäftsmässig nicht begründeter Aufwendungen und geldwerter Leistungen an den Hauptaktionär.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass der Rückweisungsentscheid ausnahmsweise als Endentscheid anfechtbar sei, weil der Steuerbehörde nur noch die rechnerische Umsetzung verbleibe. Es prüfte die Verjährung von Amtes wegen und kam zum Schluss, dass das Recht zur Erhebung der Nachsteuer für die Steuerperiode 2010 sowohl bei der DBG als auch bei den kantonalen und kommunalen Steuern nach Ablauf von 15 Jahren verjährt war. Im Übrigen verwarf es die Rügen willkürlicher Beweiswürdigung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Vorinstanz durfte Atteste und Zeugenaussagen wegen ihrer Allgemeinheit, ihres späten Entstehungszeitpunkts und persönlicher Nähe zum Aktionär als wenig beweiskräftig einstufen. Ebenso durfte sie Auslagen für Kundenevents, angebliches Sponsoring und Parkplätze in Wohnortnähe des Aktionärs als geschäftsmässig nicht begründet und damit als geldwerte Leistungen qualifizieren; zudem war die kantonale Steuerbehörde nicht an Einschätzungen der ESTV in MWST- oder Verrechnungssteuerverfahren gebunden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde nur insoweit gutgeheissen, als die Nachsteuer für die Steuerperiode 2010 bei der DBG sowie bei den kantonalen und kommunalen Steuern wegen Verjährung aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
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