Krankenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einen Einspracheentscheid der Agrisano Krankenkasse AG an. Das Gericht verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-; sowohl die erste Verfügung als auch die Nachfristansetzung wurden von A.________ nicht bei der Post abgeholt. Nachdem der Kostenvorschuss innert Nachfrist nicht bezahlt worden war, trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, wogegen A.________ ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein muss und sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret auseinanderzusetzen hat. Es bestätigte die Anwendung der Zustellfiktion, weil die Beschwerdeführerin in einem hängigen Verfahren mit Zustellungen rechnen musste, die Abholeinladung erhalten hatte und die gegenteiligen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich bestritt. Die Rügen betreffend rechtliches Gehör, Willkürverbot, überspitzten Formalismus und Rechtsweggarantie verfingen nicht, da ein Nichteintreten bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung bundesrechtlich zulässig ist. Die Beschwerdeschrift blieb insgesamt appellatorisch und genügte auch den qualifizierten Begründungsanforderungen für Verfassungsrügen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das vorinstanzliche Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses bestehen.
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