Bundesgerichtsentscheid

Krankenversicherung

9C_386/2026Entscheid vom 24.06.2026KrankenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einen Einspracheentscheid der Agrisano Krankenkasse AG an. Nachdem er weder die erste Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.– noch die Nachfristverfügung bei der Post abholte und den Vorschuss nicht bezahlte, trat das Verwaltungsgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Dagegen gelangte er mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und verlangte die materielle Behandlung seiner Sache beziehungsweise eine neue Frist zur Zahlung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein muss und sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat. Die Vorinstanz durfte die Nachfristverfügung gestützt auf die Zustellfiktion als zugestellt betrachten, da der Beschwerdeführer in einem hängigen Verfahren mit Zustellungen rechnen musste und den Erhalt der Abholungseinladung sowie die Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht substanziiert bestritt. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, des überspitzten Formalismus und der Rechtsweggarantie griffen nicht, weil ein bundesrechtskonformes Nichteintreten bei fehlenden Prozessvoraussetzungen keine Grundrechtsverletzung begründet. Da der Beschwerdeführer sich mit der entscheidenden Frage der Anwendbarkeit der Zustellfiktion nicht rechtsgenüglich auseinandersetzte und seine Vorbringen appellatorisch blieben, genügte die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit bleibt das vorinstanzliche Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses bestehen.

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