Bundesgerichtsentscheid

Impôts cantonaux et communaux du canton de Vaud et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2010 à 2016

9C_39/2026Entscheid vom 18.05.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige im Kanton Waadt war Hauptaktionär und Verwaltungsrat einer AG, bei der die Steuerbehörden nach Meldungen der ESTV zahlreiche privat veranlasste, über die Gesellschaft verbuchte Aufwendungen feststellten. Gegen ihn wurden für die Steuerperioden 2008 bis 2014 Nachsteuerverfahren sowie für 2015 und 2016 ordentliche Veranlagungen vorgenommen; streitig vor Bundesgericht blieben die Nachsteuern 2010 bis 2014 sowie die Veranlagungen 2015 und 2016 für die direkte Bundessteuer und die kantonalen und kommunalen Steuern.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der kantonale Rückweisungsentscheid als Endentscheid anfechtbar sei, weil der Steuerbehörde nur noch die rechnerische Umsetzung blieb. Es prüfte die Verjährung von Amtes wegen und kam zum Schluss, dass das Recht zur Erhebung der Nachsteuer für die Steuerperiode 2010 nach Art. 152 Abs. 3 DBG bzw. den entsprechenden kantonalen Bestimmungen verjährt war. Im Übrigen verwarf es die Rügen zur willkürlichen Beweiswürdigung und zur Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die kantonale Instanz durfte Atteste und Zeugenaussagen zu Kundenanlässen, Motorsport- und Ski-Ausflügen sowie zu angeblichem Sponsoring als wenig aussagekräftig einstufen und sich auf den wesentlichen Inhalt vertraulicher Aussagen eines Dritten abstützen. Weiter war die kantonale Steuerverwaltung nicht an Einschätzungen der ESTV im Bereich MWST und Verrechnungssteuer gebunden, und die Aufwendungen für Parkplätze nahe dem Wohnort des Steuerpflichtigen durften als geldwerte Leistungen qualifiziert werden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell nur insoweit gutgeheissen, als die Nachsteueransprüche für die Steuerperiode 2010 bei der direkten Bundessteuer sowie bei den kantonalen und kommunalen Steuern als verjährt erklärt und aufgehoben wurden. Im Übrigen bestätigte das Bundesgericht die Nachbesteuerung 2011 bis 2014 sowie die Veranlagungen 2015 und 2016.

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