Bundesgerichtsentscheid

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2013

9C_391/2025Entscheid vom 22.07.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde für die Steuerperiode 2013 zunächst im Kanton Schwyz aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt veranlagt. Später stellte der Kanton Bern in einem Steuerdomizilentscheid fest, dass sich das Hauptsteuerdomizil ab 2013 vollständig im Kanton Bern befinde, und veranlagte den Beschwerdeführer entsprechend für die Staats- und Gemeindesteuern 2013. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer nur noch die Aufhebung der rechtskräftigen schwyzerischen Veranlagung wegen interkantonaler Doppelbesteuerung.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass bei interkantonaler Doppelbesteuerung ausnahmsweise auch eine bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons direkt angefochten werden kann, wenn dort kein ordentliches Rechtsmittel mehr offensteht. Da unbestritten war, dass der Beschwerdeführer 2013 im Kanton Bern persönlich zugehörig und damit dort unbeschränkt steuerpflichtig war, durfte der Kanton Schwyz für dieselbe Periode keine konkurrierende unbeschränkte Besteuerung aufrechterhalten. Die vom Kanton Schwyz erhobene Verwirkungseinrede wegen angeblich treuwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers wies das Bundesgericht ab, weil weder ein qualifiziert missbräuchliches Verhalten noch ein besonderes legitimes Interesse des Kantons Schwyz am Behalten der zu Unrecht erhobenen Steuern vorlag; das Verhalten des Beschwerdeführers wirkte sich nur auf die Kostenfolgen aus.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Kanton Schwyz richtete. Die schwyzerische Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2013 wurde aufgehoben, und der Kanton Schwyz muss die bereits bezahlten Steuern zurückerstatten.

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