Assurance-invalidité (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2026 in einer Angelegenheit der IV. Dem Rechtsmittel legte er die angefochtene Entscheidung jedoch nicht bei, weshalb ihm das Bundesgericht eine Frist zur Behebung dieses Mangels ansetzte. Innert Frist reichte er die verlangte Entscheidung nicht ein, sondern ersuchte später unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme um Wiederherstellung der Frist.
Erwägungen
Nach Art. 42 Abs. 3 BGG ist die angefochtene Entscheidung der Beschwerde beizulegen; fehlt sie, ist der Mangel innert angesetzter Nachfrist zu beheben, andernfalls wird die Eingabe nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der Frist bis 8. Juni 2026 nicht das tatsächlich angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2026 ein, sondern lediglich eine frühere Verfügung vom 7. Januar 2026 sowie weitere Unterlagen. Auch mit seinem Gesuch um Fristwiederherstellung reichte er die erforderliche Entscheidung nicht nach. Damit waren die formellen Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden konnte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Verfahren endet mit einem Nichteintretensentscheid wegen Nichterfüllung der formellen Beilagepflicht.
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