Bundesgerichtsentscheid

Assurance-invalidité (condition de recevabilité)

9C_401/2026Entscheid vom 20.07.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde von A.________ gegen eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 17. Februar 2026 nicht ein, weil der verlangte Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden war. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde an das Bundesgericht und reichte nach Hinweis auf eine ungenügende Begründung noch eine ergänzende Eingabe ein.

Erwägungen

Nach Art. 42 BGG muss eine Beschwerde darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei einem Nichteintretensentscheid kann vor Bundesgericht nur die Frage dieser Unzulässigkeit geprüft werden. Der Beschwerdeführer räumte ein, den Kostenvorschuss nicht bezahlt zu haben, und verlangte weiterhin eine materielle Prüfung seiner persönlichen und medizinischen Situation sowie berufliche Massnahmen. Damit setzte er sich nicht mit den tragenden Gründen des Nichteintretensentscheids des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, weshalb die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet war.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts blieb damit bestehen.

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