Assurance-invalidité (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis in einer Angelegenheit der IV. Das Kantonsgericht hatte ihre kantonale Beschwerde als unzulässig erklärt, weil die innert Nachfrist verlangte schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Eingabe erst einen Tag nach Fristablauf eingereicht worden war.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des überspitzten Formalismus, sind nach Art. 106 Abs. 2 BGG zudem präzise zu begründen. Die Beschwerdeführerin machte lediglich geltend, die Vorinstanz habe wegen einer Verzögerung von nur wenigen Stunden übermässig formalistisch gehandelt, ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern dies verfassungswidrig sein sollte. Das Bundesgericht hielt ergänzend fest, dass die strikte Anwendung von Fristen aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege zulässig ist, auch wenn die Verspätung nur wenige Stunden beträgt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der kantonale Nichteintretensentscheid bleibt bestehen.
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