Bundesgerichtsentscheid
Krankenversicherung
9C_427/2026Entscheid vom 19.08.2026KrankenversicherungOriginalsprache: DE
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erliess am 15. April 2026 einen Einspracheentscheid zum Versicherungsobligatorium in der Krankenversicherung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat am 4. Juni 2026 auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein. A.________ focht diesen Nichteintretensbeschluss beim Bundesgericht an.
Erwägungen
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss eine Beschwerde Begehren und eine sachbezogene Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, muss sie sich gezielt mit den vorinstanzlichen Nichteintretensgründen auseinandersetzen. Die Eingabe von A.________ enthielt trotz entsprechendem Hinweis des Bundesgerichts keine solche Auseinandersetzung, und eine fristgerechte Verbesserung blieb aus. Damit fehlte es an einer rechtsgenüglichen Begründung, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden konnte.
Entscheid
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss bleibt damit bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_427/2026 Urteil vom 19. August 2026 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Nünlist. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2026 (KV.2026.00057). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Juni 2026 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2026, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 2. Juli 2026 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Begründung sachbezogen zu sein hat, d.h. Bezug auf den Streitgegenstand nehmen muss, was bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid erfordert, dass sie sich mit den Nichteintretensmotiven auseinandersetzt (BGE 123 V 335; Urteil 9C_670/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 2), andernfalls auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde von A.________ vom 24. April 2026 gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, vom 15. April 2026 betreffend Versicherungsobligatorium mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten ist, dass sich in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2026 keine Auseinandersetzung mit den Nichteintretensmotiven des kantonalen Gerichts findet, dass eine Verbesserung nicht eingereicht wurde, dass die Beschwerde somit keine sachbezogene Begründung aufweist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. August 2026 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Moser-Szeless Die Gerichtsschreiberin: Nünlist Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false
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