Bundesgerichtsentscheid

Krankenversicherung

9C_721/2025Entscheid vom 17.08.2026KrankenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Eine im Kanton Thurgau tätige Spitex-Organisation und ihr Geschäftsführer fochten Änderungen des kantonalen Krankenversicherungsrechts und der Krankenversicherungsverordnung an. Streitpunkt war insbesondere der neue § 43a TG KVV, der für durch angestellte Angehörige erbrachte Grundpflege einen Tarif von Fr. 50.50 pro Stunde vorsah und damit faktisch keine kantonale Restfinanzierung mehr auslöste.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen die Gesetzesänderungen des Grossen Rates nicht ein, weil sie verspätet erhoben worden war; der Beschluss über deren Inkraftsetzung war zudem nicht direkt beim Bundesgericht anfechtbar. In der Sache hielt es fest, dass die Kantone die Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG zwar mit erheblichem Ermessen ausgestalten und auch Tarife festlegen dürfen, diese aber die Kosten wirtschaftlicher Leistungserbringung nicht unterschreiten dürfen. Da der bundesrechtliche Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für ambulante Grundpflege bereits Fr. 52.60 pro Stunde beträgt, durfte der Kanton den Gesamtpflegetarif für Angehörigenpflege nicht auf bloss Fr. 50.50 festsetzen; insoweit verletzte § 43a Abs. 3 TG KVV Bundesrecht. Die Rügen gegen die Definition der pflegenden Angehörigen und gegen die undifferenzierte Behandlung nach Ausbildungsstand wies das Gericht ab.

Entscheid

Die Beschwerde wurde nur hinsichtlich § 43a Abs. 3 TG KVV gutgeheissen; diese Bestimmung wurde aufgehoben. Im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten oder sie wurde abgewiesen.

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