Bundesgerichtsentscheid

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Steuerperiode 2023

9C_429/2026Entscheid vom 09.07.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ reichte ihre Steuererklärung 2023 trotz zweier Mahnungen nicht ein und wurde deshalb für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie die direkte Bundessteuer nach Ermessen veranlagt. Auf ihre Einsprache trat die kantonale Steuerverwaltung nicht ein, und das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht wandte sich A.________ gegen dieses Urteil und beantragte eine Nachfrist zur Begründung ihrer Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist sowohl einen Antrag als auch eine Begründung enthalten muss. Zwar wurde die Eingabe vom 12. Juni 2026 rechtzeitig eingereicht, sie enthielt aber weder einen Antrag noch eine Begründung und genügte damit den gesetzlichen Formerfordernissen nicht. Die am 29. Juni 2026 nachgereichte Begründung erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und konnte deshalb nicht berücksichtigt werden; auch der pauschale Hinweis auf eine telefonische Auskunft vermochte keinen Vertrauensschutz zu begründen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden bestehen.

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