Bundesgerichtsentscheid

Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2012 et 2013 (soustraction d'impôt)

9C_436/2025Entscheid vom 29.05.2026Öffentliche Finanzen & AbgaberechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war in den Jahren 2012 und 2013 mit einem in einem anderen Kanton wohnhaften Ehemann verheiratet; in valaisischen Unterlagen zur Aufwandbesteuerung wurde für sie ein Betrag von 200'000 Franken als massgebendes Einkommen ausgewiesen. Die Genfer Steuerverwaltung rechnete ihr für die kantonalen und kommunalen Steuern 2012 und 2013 dieses Einkommen an und verhängte wegen Steuerhinterziehung bzw. versuchter Steuerhinterziehung Bussen. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob diese Einkommenszurechnung und die darauf beruhenden Sanktionen rechtmaessig waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Zahlungen des damaligen Ehemanns zur freien Verfügung der Ehefrau nach Art. 164 ZGB bei gemeinsamer ehelicher Lebenshaltung grundsätzlich steuerneutral sind und nicht allein wegen der nachtraeglichen Aufteilung der Steuerlast in steuerbares Einkommen umqualifiziert werden duerfen. Es beanstandete als willkuerlich, dass die Vorinstanzen fuer die ordentliche Besteuerung den pauschalen Betrag von 200'000 Franken aus einer valaisischen Aufwandbesteuerung uebernahmen, obwohl Aufwandbesteuerung und ordentliche Einkommensbesteuerung auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Zudem durfte der Steuerpflichtigen nicht entgegengehalten werden, sie habe das Nichtbestehen eines Einkommens nicht bewiesen, nachdem sie ihre Bankunterlagen eingereicht hatte und keine belegte Erwerbstaetigkeit festgestellt worden war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde hinsichtlich der kantonalen und kommunalen Steuern, soweit zulaessig, gutgeheissen. Das Urteil der Genfer Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu neuer Veranlagung für 2012 und 2013 an die Genfer Steuerverwaltung zurückgewiesen.

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